die aufgrund der eth. Idee des R. u. der gesellschaftl. Kräfteverhältnisse allg. verbindl. geltende Regelung (Ggs.: Sitte, Gewohnheit, Herkommen) des äußeren zwischenmenschl. Verhaltens. R. im objektiven Sinn (Rechtsordnung) ist die Summe aller Rechtsnormen des sog. positiven Rechts einer Rechtsgemeinschaft; sowohl geschriebenes als auch ungeschriebenes R. Es ist sachl. u. inhaltl. Regelung von Rechtsverhältnissen (materielles R., z.B. bürgerl. R.) oder Regelung der Durchführung oder Durchsetzung solcher Regelungen in bestimmten förml. Verfahren (formelles R., z.B. die Prozeßordnungen). Nach Sachgebieten ist das objektive R. entspr. den von ihm geregelten Lebensbereichen in viele Spezialgebiete gegliedert. Diese werden meist zusammengefaßt in den beiden Hauptzweigen des öffentl. R. u. des Privatrechts, die einander jedoch in vielen Bereichen überschneiden. Das R. im subjektiven Sinn (Berechtigung) ist eine aus dem objektiven R. fließende Befugnis (Anspruch) von Mitgl. der Rechtsgemeinschaft mit Rechtsfähigkei
t. Subjektive R. sind z.B. Persönlichkeitsrechte u. familienrechtl. Befugnisse).
Zbiljski, stvaran.
Istinit, odgovarajući.
Značajan.
Naočit.
Važan.
Velik, priličan.
Pravne nauke.
Pravednost.
Uzvišen cilj u životu i sudstvu.
i.w.S. die Gesamtheit der Bestimmungen, die von einer Gesellschaft zur Regelung des sozialen, wirtschaftl. und polit. Lebens in Form von Gesetzen gültig sind. R. ist ein dynam. Begriff, da es anhand der auftauchenden Konflikte und der sich wandelnden Wertvorstellungen fortentwickelt und der jeweiligen Verfaßtheit der Gesellschaft angepaßt wird. Als unwandelbar angesehen werden die Menschenrechte, die im Naturrecht wurzeln. R. i.e.S. meint die gesetzl. Normen bestimmter Lebensbereiche: Öffentl. R., Zivil-, Straf-, Familien-, Staats-, Kirchenrecht u.a., die wiederum weiter untergliedert werden.
Snažno.
Na svaki način.
Vrlo.
Veoma.