Schwur, feierl. Bekräftigung der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung, bes. einer gerichtl. Aussage (Zeugeneid, Sachverständigeneid) oder eines Treuversprechens (Diensteid), meist mit bes. religiöser Beteuerungsformel (z.B. »so wahr mir Gott helfe«); Meineid u. Falscheid sind strafbar.
Izjava koja potvrđuje postojanje ili istinitost nečega.
Abkürzung für Electronic Information Display
Bekräftigung der Wahrheit einer Erklärung oder der Verpflichtung zur Treue, z.B. Zeugeneid, Amtseid und Fahneneid. Der Ursprung des E. liegt im kult. Bereich. Im modernen Recht hat der E. hauptsächl. als Beweismittel im Prozeß Bedeutung. Die Eidfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine unter E. gemachte Falschaussage wird als Meineid bestraft.