Schwur, feierl. Bekräftigung der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung, bes. einer gerichtl. Aussage (Zeugeneid, Sachverständigeneid) oder eines Treuversprechens (Diensteid), meist mit bes. religiöser Beteuerungsformel (z.B. »so wahr mir Gott helfe«); Meineid u. Falscheid sind strafbar.
ETYM Old Eng. othe, oth, ath, as. âth; akin to Dutch eed, os. ęth, German eid, Icel. eithr, Swed. ed, Dan. eed, Goth. aiths; cf. OIr. oeth.
Swearing to the truth of a statement; to lie under oath is to become subject to prosecution for perjury; SYN. vow, swearing.
Solemn promise to tell the truth or perform some duty, combined with a declaration naming a deity or something held sacred. In the us witnesses raise their right hand in taking the oath.
Abkürzung für Electronic Information Display
Bekräftigung der Wahrheit einer Erklärung oder der Verpflichtung zur Treue, z.B. Zeugeneid, Amtseid und Fahneneid. Der Ursprung des E. liegt im kult. Bereich. Im modernen Recht hat der E. hauptsächl. als Beweismittel im Prozeß Bedeutung. Die Eidfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine unter E. gemachte Falschaussage wird als Meineid bestraft.