Schwur, feierl. Bekräftigung der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung, bes. einer gerichtl. Aussage (Zeugeneid, Sachverständigeneid) oder eines Treuversprechens (Diensteid), meist mit bes. religiöser Beteuerungsformel (z.B. »so wahr mir Gott helfe«); Meineid u. Falscheid sind strafbar.
Promesse.
1. Serment.
2. Promesse. Faire voeu de célibat.
3. Souhait. Des voeux de bonne santé.
4. Demande. Le voeu de la commission.
5. Volonté. Le voeu des citoyens.
Abkürzung für Electronic Information Display
Bekräftigung der Wahrheit einer Erklärung oder der Verpflichtung zur Treue, z.B. Zeugeneid, Amtseid und Fahneneid. Der Ursprung des E. liegt im kult. Bereich. Im modernen Recht hat der E. hauptsächl. als Beweismittel im Prozeß Bedeutung. Die Eidfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine unter E. gemachte Falschaussage wird als Meineid bestraft.