Appréciation, estimation.
Bezifferung des Wertes (in Geld) von Vermögensgegenständen, Schulden, wirtschaftl. Einheiten sowie von Güterverkehr. Die B.vorschriften des Handelsrechts dienen v.a. den Interessen von Kreditgebern, die des Steuerrechts sollen im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung für eine möglichst richtige Vermögens- und Gewinnermittlung sorgen.