Obligation de répondre de ses actions ou de celles des siens, de ses subordonnés, employés, etc. Responsable mais pas coupable.
im Interesse Dritter bestehende bügerl.-rechtl. Verpflichtung von Eltern, Vormund, Pfleger u. a. Erziehungs- u. Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperl. Zustands der Beaufsichtigung bedürfen.
Pflicht zum Schadensersatz bei schuldhafter Schädigung eines anderen. Die H.versicherung schützt davor, nach einer Schadensverursachung (z.B. Autounfall) den Schadensersatz aus eigenen Mitteln leisten zu müssen. Vorsätzl. herbeigeführte oder selbst erlittene Schäden sind durch die H.versicherung nicht gedeckt. Für die Haltung eines Autos ist der Abschluß einer H.versicherung gesetzl. vorgeschrieben.
Im Bürgerl. Gesetzbuch (BGB) verankerte Verpflichtung zum Schadensersatz. In der Regel besteht nur bei schuldhaftem Verhalten eine H. Die H. ist in verschiedenen Rechtszweigen spezif. geregelt. Ihre Formen sind: 1. Schuldhaftung (H. der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft); 2. Schadenshaftung; 3. Gefährdungshaftung (Schadensersatz auch ohne eigenes Verschulden; z.B. H. der Kfz-Halter); 4. Deliktshaftung (H. für Schäden aufgrund einer unerlaubten oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung oder wegen der Verletzung einer Schutzvorschrift).