1. Agencement.
2. Structure. L'organisation d'un département.
3. Groupement. Une organisation syndicale.
Vergesellschaftung, Beigesellung, Verbindung. In der Psych. die Verknüpfung von Gedanken u. Gefühlen miteinander; Grundlage für Gedächtnis- u. Lernvorgänge (z.B. kann ein Geruch ein bestimmtes Erlebnis oder Gefühl assoziieren).
Assoziativ
(gedankl.) verknüpfend; verbindend, vereinigend.
Assoziiert
Zugesellt, verbündet. (.aT.)
1. In der Psychologie die Verknüpfung eines Bewußtseinsinhalts mit einem anderen, oft unwillkürl. ausgelöst (z.B. Tanggeruch mit Meer); die freie A. wird in der Psychoanalyse genutzt.
2. In der Chemie die temperaturabhängige Zusammenlagerung mehrerer gleichartiger Moleküle zu einem Assoziat (z.B. Wasser).
3. In der Biologie die Vergesellschaftung von Lebewesen.
Kurzform für "die Bundeswehr".
Grundbegriff der Soziologie zur Bez. von Zusammenschlüssen, die weder Gemeinschaft noch Gesellschaft sind, mit polit. u.a. Zielen.
In der Theologie das bes. Verhältnis Jahwes zu seinem auserwählten Volk Israel, nach dem NT die durch Christus neubegründete Beziehung zw. Gott und Menschen (Neuer B.).
Staatsrechtl. der Zentralstaat (Bundesstaat bzw. Staatenbund) als Zusammenschluß von Gliedstaaten.
Bez. für Querleiste auf dem Griffbrett eines Saiteninstruments.
(Theologie) Im AT das Gnaden- u. Treueverhältnis Gottes zu seinem Volk u. zur Welt.
IG, Wahrung gemeinsamer Interessen gebildeter Zweckverband wird (z.B. in der Wirtschaft).
Abk. IG, vertragl. Zusammenschluß mehrerer rechtl. selbständiger Unternehmungen zur Verfolgung bestimmter Interessen.
(Betriebswirtschaft) Innerer Aufbau, Struktur; die Regelung der Arbeitsverteilung, Zuständigkeit u. Verantwortung im Betrieb.
(allgemein) Gruppe, Verband mit einer bestimmten Struktur u. (sozial)polit. Zielen, z.B. Partei, Gewerkschaft.
(Wehrwesen) Organisator. oder zeitl. begrenzte Zusammenfassung mehrerer militär. Einheiten, im allg. von der Stärke eines Bataillons aufwärts.
freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die unter gemeinschaftl. Namen einen bestimmten Zweck verfolgen. Auf den nicht-rechtsfähige V., dere nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, finden die Regeln der Gesellschaft bürgerl. Rechts Anwendung; dagegen ist der eingetragene V. eine jurist. Person.
Untertypus der rechtl. Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung u. Vertretung bes. Organen übertragen ist (körperschaftl. Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z.B. polit., religiöse, kulturelle, gesellschaftl., sportl. u. wirtsch. V. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen V. u. dem nichtrechtsfähigen V. bes. AG, GmbH u. eingetragene Genossenschaft.