1. Arrangement. Disposition d'une pièce.
2. Clause. Dispositions d'un traité.
3. État d'esprit. Dispositions bienveillantes.
4. Aptitude. Dispositions scientifiques.
(griech. 'Eingeprägtes')Wesen eines Menschen oder eines Objekts; die typ. Eigenschaften, die das Besondere eines Individuums ausmachen. In der Literatur versteht man unter C. eine psycholog. ausgestaltete Figur oder Rolle. Die C.kunde beschäftigt sich mit den typolog. Grundzügen der Persönlichkeit, also den Eigenschaften und Verhaltensweisen, die in einem Menschen verwurzelt sind und sein Handeln determinieren.
Seit dem Mittelalter Bez. für Geist, aber auch für Innerlichkeit, seel. Empfänglichkeit, Seele überhaupt. Gefühlsmäßige Gleichgültigkeit wird u.a. als G.armut bezeichnet. Als G.krankheiten gelten Beeinträchtigungen des emotionalen Verhaltens.
Die geistig-sinnl. Einheit des Gefühlslebens in Beziehung zur Umwelt.
(Biologie) In der biol. Systematik die obligator. Kategorienstufe zw. Familie u. Klasse; in der Botanik auch Reihe.
Die DDR hingegen bezeichnete ihre Gründungsurkunde und die späteren geänderten Versionen als Verfassung. Sie war zunächst wie das Grundgesetz trotz gewisser autoritärer Elemente (u.a. Blocksystem) förderalistisch (bundesstaatlich), parlamentarisch und rechtsstaatlich-demokratisch ausgerichtet. Der Staat aber entwickelte sich rasch zu einer Volksdemokratie, so daß Verfassung und politische Praxis immer weiter auseinanderdrifteten. Dem trugen die Änderungen von 1955 (Wehrdienst), 1958 (Abschaffung der Länderkammer), 1960 (Schaffung des Staatsrats), v.a. aber die von 1968 (Verankerung des Führungsanspruchs der SED) und 1974 (Streichung des Begriffs 'deutsche Nation' und des Vereinigungsgebots) Rechnung, die der DDR eine 'sozialistische Verfassung' gaben, gegliedert in die Abschnitte: Die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung (Art. 1-18), Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft (Art. 19-46), Aufbau und System der staatlichen Leitung (Art. 47-85), sozia
(allgemein) Die bestimmte Art des Aufeinanderbezogenseins der Bestandteile eines Ordnungsgefüges, vor allem die rechtl. oder tatsächl. Ordnung einer gesellschaftl. Gruppe (Fam., Sippe, Volk, Staat), aber auch der körperl. u. seel. Zustand eines Menschen.
Gemeinwesen brauchen allgemein akzeptierte Grundregeln der Selbstorganisation und der Gestaltung des staatlichen Zusammenlebens der Bewohner. Der gewöhnlich schriftlich fixierte Regelkatalog über Regierungsform, Aufbau und Verwaltung des Staates, Rechte und Pflichten der Staatsorgane, Grundrechte der Bürger u.a. heißt Verfassung. Zur Betonung des Provisorischen des westdeutschen Staates nannten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, der die Verfassung ausarbeitete, das entsprechende Regelwerk Grundgesetz.
Gesamtheit der Rechtsnormen, die Zweck, Einrichtung, Organe und Verwaltung jurist. Personen und anderer organisierter Gemeinschaften (z.B. Staaten) regeln. V. der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz.
Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf den Bestand von subjektiven Rechten eingewirkt wird (z.B. Veräußerung); im öffentl. Recht eine behördl. Anordnung zur Regelung eines Einzelfalls, z.B. die Polizei-V., die einstweilige V.