1. Prière.
2. Requête. Demande d'aide.
3. Question. Demandes et réponses.
zur parlamentarischen Kontrolle der Regierungstätigkeit dienen die von Gruppen von Abgeordneten (z.B. Fraktionen) im Bundestag einzubringenden Anfragen. Man unterscheidet Kleine Anfragen, die nur schriftlich beantwortet werden und ohne Aussprache bleiben, und Große Anfragen, deren schriftliche Beantwortung im Parlament debattiert wird. Die Oppostion kann damit wirksam Einfluß nehmen auf die Themenwahl im Bundestag. Besondere Formen der Anfrage sind die Fragestunde und die Aktuelle Stunde.
Der Versicherte kann sein Versicherungsunternehmen aufgrund einer Deckungszusage, einer anderen vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung auffordern, eine vorher festgelegte Leistung zu erbringen.
zur Herbeiführung von Beschlüssen können Fraktionen, Gruppen oder einzelne Abgeordnete in Parlamenten Anträge stellen; im Bundestag unterscheidet man nach Anträgen zur Sache und solchen zur Geschäftsordnung, sog. Verfahrensanträgen. Zu den Sachanträgen gehören u.a. Gesetzesvorlagen als neu zu behandelnde Materie (Initiativanträge), Änderungsanträge zu bereits in Beratung befindlichen Vorgängen und Entschließungsanträge zur Kundmachung der Meinung des Parlaments zu bestimmten Themen. All diese Anträge können nur eingebracht werden, wenn sie die Unterstützung von 5 % der Mitglieder des Hauses haben. Ein Antrag, dem Bundeskanzler das Mißtrauen auszusprechen, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen oder einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, muß von mindestens 25 % der Abgeordneten unterstützt werden. Anträge zur Geschäftsordnung, die dem Zeit- und Arbeitsplan des Parlaments gelten, brauchen solchen Ünterstützung nur, wenn es um den Ausschluß der Öffentlichkeit (10 %) geht oder
Rechtsmittel gegen Maßnahmen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, durch das die Aufhebung (oder Abänderung) derselben durch die erlassende Stelle begehrt wird.
Rechtsbehelf im Zivilprozeß gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbefehle, im Strafprozeß gegen Strafbefehle und Strafverfügungen, im Steuerrecht gegen Steuerentscheidungen des Finanzamtes, im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid.
Anspruch aus einem Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag).
Verlangen nach Gütern, wird bestimmt durch die Anzahl der Käufer auf dem Markt u. die Menge der Waren. Angebot u. N. beeinflussen die Preisbildung.
Kaufbereitschaft, im Kräftespiel mit dem Angebot preisbestimmende Kraft in der Markwirtschaft. Man unterscheidet zw. effektiver N., die mit entspr. Kaufkraft auftritt, und latenter N. als bloßer Bedarfsgröße.