1. Union de plusieurs personnes qui se joignent ensemble pour quelque intérêt commun, pour quelque entreprise, etc.
2. Rapport de similitude entre deux choses.
Vergesellschaftung, Beigesellung, Verbindung. In der Psych. die Verknüpfung von Gedanken u. Gefühlen miteinander; Grundlage für Gedächtnis- u. Lernvorgänge (z.B. kann ein Geruch ein bestimmtes Erlebnis oder Gefühl assoziieren).
Assoziativ
(gedankl.) verknüpfend; verbindend, vereinigend.
Assoziiert
Zugesellt, verbündet. (.aT.)
1. In der Psychologie die Verknüpfung eines Bewußtseinsinhalts mit einem anderen, oft unwillkürl. ausgelöst (z.B. Tanggeruch mit Meer); die freie A. wird in der Psychoanalyse genutzt.
2. In der Chemie die temperaturabhängige Zusammenlagerung mehrerer gleichartiger Moleküle zu einem Assoziat (z.B. Wasser).
3. In der Biologie die Vergesellschaftung von Lebewesen.
Kurzform für "die Bundeswehr".
Grundbegriff der Soziologie zur Bez. von Zusammenschlüssen, die weder Gemeinschaft noch Gesellschaft sind, mit polit. u.a. Zielen.
In der Theologie das bes. Verhältnis Jahwes zu seinem auserwählten Volk Israel, nach dem NT die durch Christus neubegründete Beziehung zw. Gott und Menschen (Neuer B.).
Staatsrechtl. der Zentralstaat (Bundesstaat bzw. Staatenbund) als Zusammenschluß von Gliedstaaten.
Bez. für Querleiste auf dem Griffbrett eines Saiteninstruments.
(Theologie) Im AT das Gnaden- u. Treueverhältnis Gottes zu seinem Volk u. zur Welt.
1) vieldeutig gebrauchter Begriff, der allg. die Verbundenheit von Lebewesen mit anderen ihrer Art und ihr Eingebundensein in den gleichen Lebenszusammenhang bedeutet (so spricht man von Pflanzen- und Tier-G.). I.e.S. mein G. die Menschheit schlechthin oder die gegliederte Gesamtheit von Menschen in einem Ordnungssystem. Histor. war entspr. der althochdt. Bedeutung (giselliscaft 'Saalgenossenschaft') G. gebräuchl. als Bez. einer Gruppe von Menschen, die gemeinsame Interessen oder gemeinsames Handeln zusammengeführt haben, z.B. ein Ritterbund, ein geistl. Orden ('G. Jesu' = Jesuiten), eine Kaufmannsgemeinschaft, eine gelehrte Vereinigung ('Sprach-G.'), das Patriziat einer Stadt (erweitert von G. als Bez. der vornehmen Welt, engl. society). Je nach Wirtschaftssystem und polit. staatl. Ordnungsverhältnissen können verschiedene G.systeme definiert werden (entwickelte bzw. unterentwickelte G., Agrar- bzw. Industrie-G., bürgerl. oder sozialist. G., Klassen-G. bzw. klassenlose G.)
IG, Wahrung gemeinsamer Interessen gebildeter Zweckverband wird (z.B. in der Wirtschaft).
Abk. IG, vertragl. Zusammenschluß mehrerer rechtl. selbständiger Unternehmungen zur Verfolgung bestimmter Interessen.
(Wehrwesen) Organisator. oder zeitl. begrenzte Zusammenfassung mehrerer militär. Einheiten, im allg. von der Stärke eines Bataillons aufwärts.
Stoff, der aus zwei oder mehreren (versch.) chem. Elementen zusammengesetzt ist; kleinste Einheit einer V. ist das Molekül.
freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die unter gemeinschaftl. Namen einen bestimmten Zweck verfolgen. Auf den nicht-rechtsfähige V., dere nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, finden die Regeln der Gesellschaft bürgerl. Rechts Anwendung; dagegen ist der eingetragene V. eine jurist. Person.
Untertypus der rechtl. Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung u. Vertretung bes. Organen übertragen ist (körperschaftl. Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z.B. polit., religiöse, kulturelle, gesellschaftl., sportl. u. wirtsch. V. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen V. u. dem nichtrechtsfähigen V. bes. AG, GmbH u. eingetragene Genossenschaft.