1. Entente.
2. Convention.
3. Alliance.
4. Harmonie.
ETYM frz.
1. In der Musik der Zusammenklang von drei oder mehr unterschiedl. hohen Tönen.
2. (A.arbeit) nach Stückzahl oder Leistungseinheit entlohnte Tätigkeit, in der Regel auf dem Sockel eines garantierten Zeitlohns.
(Konsensus)Übereinstimmung, Zustimmung, Einwilligung. Gegensatz: Dissens.
in der Demokratie ist ein Gundübereinstimmung (Konsens) über die Prinzipien freiheitlicher Politik und in Fragen der Gesellschaftsordnung die Voraussetzung für den Bestand eines Staates. Als allgemein nicht bezweifelter Minimalkonsens gilt in der Bundesrepublik: Politische Macht ist an das Recht gebunden; Grundlage des Rechts sind Anerkennung und Achtung der Menschenrechte und die Prinzipien der Demokratie, v.a. Freiheit, politische Gleichheit, Entscheidung durch Mehrheiten, Schutz der Minderheiten. In weitergehenden Fragen kann das Bemühen, einen Konsens herzustellen, scheitern, so z.B. beim Bemühen um einen Energiekonsens: 1993 versuchten Regierung, Opposition und Energiewirtschaft vergeblich, eine Einigung über die künftige Energiepolitik Deutschlands herzustellen.
Einigkeit in den Meinungen.
Abkommen, Vertrags(urkunde).
Eine völkerrechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Staaten heißt Staatsvertrag. Er kann befristet oder auf Dauer geschlossen werden; sein Inhalt bestimmt die genauere Bezeichnung: Bündnis-, Beistands-, Neutralitäts-, Friedens-, Kultur-, Handels-, Transitvertrag u.a. Ausgehandelt wird ein Staatsvertrag von Vertretern der Partner-Regierungen, die ihn schriftlich fixieren und paraphieren (abzeichnen). In der Bundesrepublik muß er dann ratifiziert, d.h. vom Bundestag per Gesetz gebilligt und vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Die Urkunden darüber werden ausgetauscht oder bei einem Dritten (Depositar) hinterlegt, bei Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ist deren Sekretariat zu informieren. Beim Abschluß eines Kulturvertrags wirken die Bundesländer aufgrund ihrer Kulturhoheit mit. Die Verletzung der Bestimmungen eines Staatsvertrags stellt einen Völkerrechtsbruch dar, der Anspruch auf Schadensersatz oder Genugtuung begründet und in schweren Fällen zu einseitiger Kündigung
Rechtseinrichtung fast aller Rechtsgebiete, durch die Rechte u. Pflichten der V.spartner (V.sparteien) rechtsverbindlich festgelegt werden. Der V.sabschluß ergibt sich in der Regel schon durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der V.spartner (Konsensual-V.) in Form der Annahme eines V.sangebots (Offerte), z. T. (z. B. beim Darlehns- oder Pfand-V.) nur bei gleichzeitiger Übergabe von Gegenständen (Real-V.).
durch Angebot und Annahme zustande kommende übereinstimmende (meist schriftl.) Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien zur Herbeiführung eines Rechtserfolgs. Grundsätzl. wird V.freiheit bei der Fassung des Inhalts eines V. gewährleistet, doch ziehen gesetzl. Bestimmungen und die guten Sitten der Ausgestaltung Grenzen.
(Hochschulen) Genehmigung zum Besuch einer Hochschule.
ETYM frz.
1. In der Musik der Zusammenklang von drei oder mehr unterschiedl. hohen Tönen.
2. (A.arbeit) nach Stückzahl oder Leistungseinheit entlohnte Tätigkeit, in der Regel auf dem Sockel eines garantierten Zeitlohns.