ETYM Latin sequestratio: cf. French séquestration.
Seizing property that belongs to someone else and holding it until profits pay the demand for which it was seized; SYN. requisition.
amtl. Sicherstellung von Gegenständen, bes. in der Zwangsvollstreckung (z.B. Arrest, Pfändung), Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung, sowie als B. von Beweismitteln im Strafprozeß; auch amtl. Sicherstellung u. Einziehung sämtlicher Exemplare eines Buchs, einer Zeitungs- oder Zeitschriftenausgabe u. ä.
(Konfiskation)Wegnahme und obrigkeitl. Sicherung von Gegenständen, Grundstücken, Räumen oder Vermögenswerten. B. wird vorgenommen zur Sicherung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung (Arrest oder Pfändung) oder zur Sicherstellung von Beweismitteln (Strafrecht).
Zum Wohl der Allgemeinheit vorgenommener Eingriff der öffentl. Gewalt in die vermögenswerten Rechte einzelner. Die in der Verfassung vorgesehene E. ist nur zulässig, wenn sie mit einer Entschädigung verbunden ist (zumeist in Geld).
Akt der Staatsgewalt, bei dem das Geld und Vermögen eines Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers beschlagnahmt wird. Es müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
im Zwangsvollstreckungsrecht die öffentl.-rechtl. Beschlagnahme (Verstrickung) von nicht dem P.sschutz unterliegenden Gegenständen des bewegl. Vermögens des Vollstreckungsschuldners als Mittel zur Beitreibung von Geldforderungen oder zum Arrestvollzug; bei Sachen durch Besitzergreifung des Gerichtsvollziehers, bei Forderungen u. a. Rechten durch P.sbeschluß des Vollstreckungsgerichts.