Versicherungsschutz für den Fall, daß der Versicherungsnehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens (mit Ausnahme von Vorsatz), das Personen-, Sach- oder Vermögensschäden zur Folge hat, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Regeldeckungssummen: 1 Mio. für Personenschäden, 300 000 für Sachschäden. Der bed. Zweig der H. ist die seit 1939 gesetzl. vorgeschriebene Kraftfahrzeug- H.