(Strafe) Strafe bei Zuwiderhandlung gegen den B. (1).
(rechtl. Geltungsbereich) Sachl. oder persönl. Geltungsbereich des B. (1).
Im Mittelalter das Recht der Könige, dann auch der vom König beauftragten Grafen, in einem Bezirk bei Strafe etwas zu gebieten oder zu verbieten; auch Bez. für das Verbot oder Gebot oder die Strafe selbst und für das Gebiet, das unter Gewalt des B.-Herrn stand (zum Beispiel Burgbann). - Der Kirchenbann schloß von den Sakramenten und kirchl. Ämtern ('kleiner B.'), dem bürgerl. Verkehr und Recht aus ('Großer B.', Anathema).