im Christentum das persönl. Schuldbekenntnis, in der kath. Kirche als Privat- oder Ohren-B. das Bußsakrament. Dieses wird durch den B.vater verwaltet und gespendet. B.väter spielten als Vertraute der Herrscher eine bedeutende Rolle in der Geschichte. Die B. wird abgelegt im B.stuhl, in dem Beichtender und B.vater durch eine vergitterte Öffnung in der Zwischenwand miteinander sprechen. Über das in der B. Erfahrene hat der B.vater Stillschweigen zu wahren (Beichtgeheimnis).
öffentl. oder geheimes Bekennen von Sünden zum Zweck ihrer Tilgung; in der kath. Kirche innerhalb des Sakraments der Buße vor dem zum Beichtgeheimnis verpflichteten Priester (Beichtvater), der allein die Absolution spenden kann.
Beichtgeheimnis
Beichtsiegel, strenge Verpflichtung des die Beichte hörenden Geistlichen, über alles in der B. Gehörte gegen jedermann Schweigen zu bewahren. Geistliche sind danach von der Anzeige u. der Zeugenpflicht über das in der B. Gehörte entbunden.
Beichtspiegel
eine die gewöhnl. vorkommenden Sünden enthaltende Fragensammlung, die der Gläubige vor der B. zur Erforschung seines Gewissens gebrauchen kann.
einerseits der Akt des Sich-Bekennens zu einer Religion; andererseits der formelhafte symbol. Ausdruck eines bestimmten religiösen Glaubens.
Bekenntnisschriften
die in einer Kirche gültigen B.se. Die drei allgemein-gültigen der christl. Kirche sind das Apostolische, das Nicänische u. das Athanasianische Glaubens-B.
Bekenntnisschule
Konfessionsschule, Schulform, in der Lehrer u. Schüler derselben Konfession angehören u. nach den Grundsätzen dieses B.ses so arbeiten, daß es den ganzen Unterricht durchdringt.
Formulierung der Glaubensinhalte, die verpflichtend ist für die Anhänger einer Religion, u.U. verbunden mit einer Abgrenzung gegenüber abweichenden Glaubensaussagen (Häresie). Im Christentum wurde das B. in den dogmat. Streitigkeiten des 4. und 5. Jh. zur Norm der reinen Lehre. In der Reformation bekam es grundlegende Bedeutung (Augsburg. Konfession 1530, die das B. der Lutheraner festlegte), ebenso im 20. Jh. in der Auseinandersetzung mit dem Nat.-soz. (Barmer Theolog. Erklärung 1934). - B.freiheit ist das Recht jedes Menschen, seine Überzeugung in religiösen und weltanschaul. Fragen offen zu bekennen (oder auch zu verschweigen), ohne daß ihm daraus Nachteile erwachsen (Art. 4 Abs. 1 GG).