Rechtseinrichtung fast aller Rechtsgebiete, durch die Rechte u. Pflichten der V.spartner (V.sparteien) rechtsverbindlich festgelegt werden. Der V.sabschluß ergibt sich in der Regel schon durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der V.spartner (Konsensual-V.) in Form der Annahme eines V.sangebots (Offerte), z. T. (z. B. beim Darlehns- oder Pfand-V.) nur bei gleichzeitiger Übergabe von Gegenständen (Real-V.).
durch Angebot und Annahme zustande kommende übereinstimmende (meist schriftl.) Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien zur Herbeiführung eines Rechtserfolgs. Grundsätzl. wird V.freiheit bei der Fassung des Inhalts eines V. gewährleistet, doch ziehen gesetzl. Bestimmungen und die guten Sitten der Ausgestaltung Grenzen.
1. Entente.
2. Convention.
3. Alliance.
4. Harmonie.
1. Acceptation. Agrément administratif.
2. Charme. Agrément de la conversation.
1. Accord.
2. Conformité.
1. Acte.
2. Engagement. Contrat de mariage.
3. Marché. Contrat de travaux.
1. Accord.
2. Contrat. Convention collective.
3. Assemblée. Convention nationale.
4. (Au pluriel) Règles. Respecter les conventions.
Traité.