körperl. Gegenstände. Man unterscheidet im S.recht bewegl. und unbewegl., im Schuldrecht vertretbare und nicht vertretbare sowie verbrauchbare und nicht verbrauchbare S. Bewegl. (Mobilien u.a.) sind S., die nicht Grundstücke und deren wesentl. Bestandteile (z.B. Gebäude) sind, also z.B. Inventar, Bücher, Tiere.
(Bürgerliches Recht) Nur körperl. Gegenstände, nicht geistige Erzeugnisse u. Rechte.(öffentliches Recht) Öffentl. S., die S. im Gemeingebrauch (Straßen, Plätze, Meeresstrand, Gewässer) u. das Verwaltungsvermögen.