Gewährung von grundsätzl. bezahlter Freizeit während eines Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisses, regelmäßig im Sinne von Erholungs-U. verstanden. Anspruch auf bezahlten Bildungs-U. haben Mitgl. des Betriebsrats sowie Arbeitnehmer zur polit., berufl. oder allg. Weiterbildung im Rahmen hierfür anerkannter Veranstaltungen.
arbeitsfreie Erholungszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß Bundesurlaubsgesetz pro Kalenderjahr Anspruch auf U., der mindestens 18 Werktage beträgt, wenn eine Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist. Finanzielle Abgeltung des U. ist nur in begründeten Sonderfällen erlaubt.