1. Association.
2. Groupement. L'union de plusieurs parties.
3. Mariage. Une union solide.
4. Alliance. Une union syndicale.
5. Entente. Une union des esprits.
Kurzform für "die Bundeswehr".
Grundbegriff der Soziologie zur Bez. von Zusammenschlüssen, die weder Gemeinschaft noch Gesellschaft sind, mit polit. u.a. Zielen.
In der Theologie das bes. Verhältnis Jahwes zu seinem auserwählten Volk Israel, nach dem NT die durch Christus neubegründete Beziehung zw. Gott und Menschen (Neuer B.).
Staatsrechtl. der Zentralstaat (Bundesstaat bzw. Staatenbund) als Zusammenschluß von Gliedstaaten.
Bez. für Querleiste auf dem Griffbrett eines Saiteninstruments.
(Theologie) Im AT das Gnaden- u. Treueverhältnis Gottes zu seinem Volk u. zur Welt.
freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die unter gemeinschaftl. Namen einen bestimmten Zweck verfolgen. Auf den nicht-rechtsfähige V., dere nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, finden die Regeln der Gesellschaft bürgerl. Rechts Anwendung; dagegen ist der eingetragene V. eine jurist. Person.
Untertypus der rechtl. Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung u. Vertretung bes. Organen übertragen ist (körperschaftl. Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z.B. polit., religiöse, kulturelle, gesellschaftl., sportl. u. wirtsch. V. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen V. u. dem nichtrechtsfähigen V. bes. AG, GmbH u. eingetragene Genossenschaft.