1. Union.
2. Groupement. Syndicat ouvrier.
3. Association.
4. Fédération. Syndicat professionnel.
Eine Kapitalgesellschaft des Bergrechts ohne festes Grundkapital, deren Mitgl. (Gewerken) nur nach Bedarf Zubußen zu leisten haben, sich aber durch Verzicht auf ihren Anteil (Kux) von dieser Pflicht befreien können.
freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die unter gemeinschaftl. Namen einen bestimmten Zweck verfolgen. Auf den nicht-rechtsfähige V., dere nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, finden die Regeln der Gesellschaft bürgerl. Rechts Anwendung; dagegen ist der eingetragene V. eine jurist. Person.
Untertypus der rechtl. Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung u. Vertretung bes. Organen übertragen ist (körperschaftl. Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z.B. polit., religiöse, kulturelle, gesellschaftl., sportl. u. wirtsch. V. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen V. u. dem nichtrechtsfähigen V. bes. AG, GmbH u. eingetragene Genossenschaft.