(Droit) Clause.
im Recht Nebenbestimmungen eines Rechtsgeschäfts, durch die die Rechtswirkung eines Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden kann. Die aufschiebende B. bezeichnet den Fall, daß der Eintritt der Wirkung eines Rechtsgeschäfts von einer B. abhängt, die auflösende B. denjenigen, bei dem die Beendigung eines Rechtsgeschäftes von einer B. abhängt.