1. Communauté.
2. Association. La vie en société.
3. Entreprise. Une société privée.
4. Corps social. L'évolution de la société.
wirtschaftl. Organisationseinheit, in der die Produktionsfaktoren (Werkzeuge, Maschinen, Gebäude, Boden, Arbeitskräfte) kombiniert werden, um Sachgüter zu produzieren oder Dienstleistungen bereitzustellen.
Kurzform für "die Bundeswehr".
Grundbegriff der Soziologie zur Bez. von Zusammenschlüssen, die weder Gemeinschaft noch Gesellschaft sind, mit polit. u.a. Zielen.
In der Theologie das bes. Verhältnis Jahwes zu seinem auserwählten Volk Israel, nach dem NT die durch Christus neubegründete Beziehung zw. Gott und Menschen (Neuer B.).
Staatsrechtl. der Zentralstaat (Bundesstaat bzw. Staatenbund) als Zusammenschluß von Gliedstaaten.
Bez. für Querleiste auf dem Griffbrett eines Saiteninstruments.
(Theologie) Im AT das Gnaden- u. Treueverhältnis Gottes zu seinem Volk u. zur Welt.
Charakterist. unternehmenseigenes Werbesymbol, meist gesetzl. geschützt.
Zur Lösung dieser Aufgaben ist eine umfangreiche kommunale Bürokratie erforderlich, die von einem vom Gemeinderat gewählten (Ober-)Bürgermeister geleitet wird. Mittlere Gemeinden verfügen über ein Hauptamt für Beschaffung, Personalfragen, Abhaltung der Kommunalwahlen, Öffentlichkeitsarbeit u.a.; über eine Stadtkämmerei für die Finanzverwaltung und den Haushaltsplan; über ein Sozialamt zur Bearbeitung und Auszahlung von Sozialhife sowie zur Betreuung von Zivildienstleistenden, Obdachlosen und Asysuchenden, Berechnung von Wohngeld und Beihilfen u.a.; über ein Jugend-, Schul- und Kulturamt; über ein Stadtbauamt für Verkehrs-, Wohnungs-, Sportstätten- und Versorgungsfragen; über ein Ordnungsamt für Steuer-, Paß- und Meldangelegenheiten, Ausstellungswesen und Fundsachen. Das alles wird aus den Gemeindesteuern und aus Mitteln des vertikalen Finanzausgleichs finanziert und z.T. durch Zusammenschluß mit anderen Kommunen zu Gemeindeverbänden, Ämtern, Samt- oder Verbandsgemeinden. Zu ihrer Interessenvertret
(Allgemeines Verwaltungsrecht) Unterste Gebietskörperschaft des weltl. Rechts u. Grundeinheit des Staatsaufbaus. Die Stellung der G. zum Staat wird nach dt. Gemeinderecht von den heute verfassungsrechtl. garantierten Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung bestimmt. Danach gilt für die Aufgaben der G. der Grundsatz ihrer Allzuständigkeit, der jedoch durch die umfassenden Zuständigkeiten des Staates prakt. stark eingeschränkt ist. Da dem Staat für viele seiner Aufgaben eigene örtl. Behörden fehlen, nehmen die G. nicht nur ihre eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten), sondern auch Angelegenheiten des Staates in dessen Auftrag wahr.
(Kommune)
1. In den christl. Kirchen die kleinste Einheit der kirchl. Gliederung, meist auf regionaler Ebene.
2. In der Politik als unterste Gebietskörperschaft dritte Säule des Staatsaufbaus neben Bund und Ländern. Das Grundgesetz weist der G. das Recht zu, alle Angelegenheiten der örtl. Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Wichtigstes Organ ist die von den Bürgern gewählte G.vertretung (Stadtrat oder G.rat), die das Recht hat, Satzungen zu erlassen.
3. In der Soziologie eine lokale Einheit mit gemeinsamen kulturellen, wirtschaftl. und polit. Beziehungen der Einw. Neben Familie, Schule, Nachbarschaft gilt die G. als grundlegendes System, in dem Sozialbeziehungen erfahren und gelernt werden können.
Unterste politische Einheit und Stufe der Verwaltung ist die Gemeinde oder Kommune. Die Gemeinden haben das Recht auf Selbstverwaltung, dürfen also 'alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze' selbständig regeln (Art. 28,2 GG). In der DDR wurde dieses noch 1949 verbriefte Recht schon 1952 zugunsten des Demokratischen Zentralismus aufgegeben. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören: Einzug der Gemeindesteuern (Grund-, Gewerbe-, Vergnügungs-, Hundesteuer u. a.); Förderung der Wirtschaft; Energie- und Wasserversorgung; Müll- und Abwasserbeseitigung; Verkehrsplanung (Straßenbau, Bereitstellung von Parkraum, Einrichtung von Nahverkehrslinien); Wohnungs- und Städtebau; Schutz der Umwelt; Sorge für die sozial Schwachen (Einrichtung von Heimen, Tagesstätten, Beratungszentren u.a.); medizinische Versorgung (Bau und Unterhalt von Krankenhäusern, Anstalten für Behinderte, Stationen für gesundheitliche Aufklärung, Stellen zur Seuchenbekämpfung u.a.); Schaffung von Bildungseinrichtung
1) vieldeutig gebrauchter Begriff, der allg. die Verbundenheit von Lebewesen mit anderen ihrer Art und ihr Eingebundensein in den gleichen Lebenszusammenhang bedeutet (so spricht man von Pflanzen- und Tier-G.). I.e.S. mein G. die Menschheit schlechthin oder die gegliederte Gesamtheit von Menschen in einem Ordnungssystem. Histor. war entspr. der althochdt. Bedeutung (giselliscaft 'Saalgenossenschaft') G. gebräuchl. als Bez. einer Gruppe von Menschen, die gemeinsame Interessen oder gemeinsames Handeln zusammengeführt haben, z.B. ein Ritterbund, ein geistl. Orden ('G. Jesu' = Jesuiten), eine Kaufmannsgemeinschaft, eine gelehrte Vereinigung ('Sprach-G.'), das Patriziat einer Stadt (erweitert von G. als Bez. der vornehmen Welt, engl. society). Je nach Wirtschaftssystem und polit. staatl. Ordnungsverhältnissen können verschiedene G.systeme definiert werden (entwickelte bzw. unterentwickelte G., Agrar- bzw. Industrie-G., bürgerl. oder sozialist. G., Klassen-G. bzw. klassenlose G.)
Wirtschaftseinheit in marktwirtschaftl. Systemen, in denen Rohstoffe gewonnen oder Güter hergestellt bzw. weiterverarbeitet oder Dienstleistungen erbracht werden mit dem Ziel der Gewinnmaximierung. In der Betriebswirtschaftslehre wird die Bez. U. häufig für die rechtl., finanzielle oder Verwaltungseinheit verwandt und die Bez. Betrieb für die techn. Einheit. Der steuerl. Begriff U. umfaßt die gesamte gewerbl. und berufl. Tätigkeit des selbständigen Unternehmers zur Erzielung von Einnahmen.
freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die unter gemeinschaftl. Namen einen bestimmten Zweck verfolgen. Auf den nicht-rechtsfähige V., dere nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, finden die Regeln der Gesellschaft bürgerl. Rechts Anwendung; dagegen ist der eingetragene V. eine jurist. Person.
Untertypus der rechtl. Personenvereinigung zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, dessen Geschäftsführung u. Vertretung bes. Organen übertragen ist (körperschaftl. Verfassung). Nach ihrem Zweck gibt es z.B. polit., religiöse, kulturelle, gesellschaftl., sportl. u. wirtsch. V. Nach der Rechtsform gehören hierher außer dem eingetragenen V. u. dem nichtrechtsfähigen V. bes. AG, GmbH u. eingetragene Genossenschaft.