1. Gouvernement d'un roi, d'une reine ou de tout autre souverain, y compris le pape.
2. Période durant laquelle il, elle a régné.
im modernen Verfassungsstaat die lenkende, planende, polit. gestaltende Tätigkeit der obersten Staatsorgane (im Ggs. zur verwaltenden u. zur richterl. Tätigkeit); in Dtld. werden unter R. die Bundes-R. u. die Länder-R.en verstanden.
(lat.)Verfügung und Verfügender über die Staatsgewalt; in Deutschland die Bundesregierung, bestehend aus Bundeskanzler und Bundesministern sowie ihren Exekutivorganen.
Regierung, Regierungsform, Regierungsstil.
Die politische Ordnung einer Gesellschaft und die Gesamtheit der Institutionen zur Regelung ihres Zusammenlebens in einem gemeinsamen Staatsgebiet bezeichnet man als Staat. Je nach Form der Herrschaftsausbung handelt es sich um einen autoritären (Monarchie, Diktatur u.a.) oder um einen demokratischen Staat. Deutschland ist eine Demokratie, bei der alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht (Art. 20,2 GG), und es ist gemäß Grundgesetz der Organisationsform nach ein Bundesstaat aus 16 Bundesländern, seiner Verfaßtheit nach ein Rechtsstaat auf der Basis der Grundrechte und seiner Zielsetzung nach ein Sozialstaat.