Citoyenneté.
(Nation) Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Nation.
Staatsbürgerschaft, das formale Bürgerrecht, das den Bürger mit seinem Heimatstaat verbindet u. das gegenseitige Rechte u. Pflichten begründet (früher als »allg. Gewaltverhältnis« des Staates über die Personen seiner S.). Die S. wird zunächst automatisch mit der Geburt erworben. Entweder erhält jeder die S. des Staates, auf dessen Territorium er geboren wird (Jus soli, »Recht des Bodens«), oder er erhält die S. seines Vaters bzw. die seiner Mutter (Jus sanguinis, »Abstammungsrecht«). Letzteres gilt insbesondere in den kontinentaleurop. Staaten. Neben diesem automat. Erwerb durch Geburt gibt es noch den Erwerb einer fremden S. durch Einbürgerung auf Antrag (mit u. ohne Verlust der bisherigen S. ), bei Ehefrauen durch Heirat (nicht mehr in allen Staaten), durch Eintritt in fremde Staatsdienste, auch durch Legitimation als ehel. Kind oder durch Adoption.