1. Bail.
2. Louage.
3. Réservation.
(engl.)Vermietung von Produktionsanlagen, Investitions- oder Konsumgütern durch den Hersteller oder durch eine L.-Gesellschaft. Grundsätzl. ist ein L.vertrag eine bes. Form des Mietvertrags, bei dem der L.-Geber rechtl. Eigentümer des vermieteten Objekts bleibt. Die Vorteile des L. liegen in der geringeren Belastung der Liquidität bei der Anschaffung, die L.-Raten sind als Betriebsausgaben steuerl. absetzbar.
(im Unterschied zur Leihe) entgeltl., zeitl. befristete Überlassung einer Sache. M. wird v.a. für Wohnraum erhoben und vertragl. festgelegt; sie muß sich nach dem ortsübl. Mietenspiegel richten und unterliegt den Bestimmungen des Mieterschutzes, der Kündigungsfristen und -gründe, Erhöhungen der M. u.a. regelt.