Ressort.
Ausübung der Rechtspflege, insbes. der Rechtsprechung durch die Ordentl. G., die sich gliedert in Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte u. den Bundesgerichtshof.
Die hierarch. kath. Kirchenleitung, die Lehr- u. Hirtenamt umfaßt.
(lat.)Rechtssprechung, Gerichtsbarkeit.
(Judikative Jurisdiktion), neben Legislative und Exekutive dritte der staatl. Gewalten, die im Rahmen der Gerichtsbarkeit (Gerichte) mit der Wahrung der Rechtsordnung und der Sicherung des Rechtsfriedens betraut ist und über ihre Entscheidungspraxis an der Fortentwicklung des Rechts mitwirkt.
Als R. im materiellen Sinn (Jurisdiktion) die Akte der Staatsgewalt, durch die Ungewißheit über das Recht durch einen unbeteiligten Dritten mit Anspruch auf Letztverbindlichkeit beseitigt wird. Die R. ist den Richtern anvertraut. Als R. im formellen Sinn der Ausspruch der in Entscheidungsform ergehenden Akte der Gerichte (Urteile, Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen) u. deren Vorbereitung durch das Gericht.
siehe Gerichte.