Mit Waffengewalt ausgetragener Konflikt zw. Staaten zur Durchsetzung ihrer Interessen. Bewaffnete innerstaatl. Auseinandersetzungen zw. versch. Volksgruppen werden als Bürger-K. bezeichnet. Der Beginn des K.szustands ist nach dem III. Haager Abkommen von 1907 durch eine K.serklärung eines Staates anzuzeigen. Die Möglichkeit ihrer Einhaltung wird heute jedoch weitgehend bestritten aufgrund des generellen K.sverbots der UNO-Charta, das nur noch die Führung eines Notwehr-K.s erlaubt, u. der modernen Kriegsformen (insbes. Raketenüberfall, »erster Schlag« mit Kernwaffen).
Zustand organisierter Friedlosigkeit zw. zwei oder mehr Staaten (Bündnissystemen), die territoriale, polit. oder ideolog. Differenzen mit polit., ökonom., propagandist. u.a. Mitteln (kalter K.) oder mit Waffengewalt (heißer K.) austragen. Beim militär. geführtem K. untercheidet das Völkerrecht zw. Angriffs- und Verteidigungs-K., je nachdem, wer die Feindseligkeiten eröffnet hat. Die Motive mischen sich beim Präventiv-K. (z.B. israel. Sechstagekrieg 1967), der als defensive Handlung eingestuft werden kann, wenn offensichtl. Notwehr vorliegt. Gewöhnl. aber deuten formale K.erklärung, Einmarsch in fremdes Gebiet, Bombardierung gegner. Stellungen oder gar Städte, militär. Blockade der feindl. Küsten u.a. auf klare Aggression hin. Auch diese kann völkerrechtl. unterteilt werde in gerechten und ungerechten K., also in Angriffshandlungen etwa aus Eroberungsgründen oder aber zur Durchsetzung eines völkerrechtl. begründeten Anspruchs. Im Zeitalter nuklearer Waffen gilt K., der schon im Kellogg-Pakt geächtet wor