Reproche.
Rechtsmittel gegen gerichtl. Beschlüsse u. Verfügungen.
1. Eingabe an eine übergeordnete Stelle, um die Maßnahme einer untergeordneten Stelle zu ändern oder rückgängig zu machen (z.B. Dienstaufsichts-B.).
2. Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, grundsätzl. ohne aufschiebende Wirkung. Eine B. richtet sich in der Regel gegen Beschlüsse und Verfügungen und ist nur in Ausnahmefällen gegen Urteile zulässig (normales Rechtsmittel dort: Berufung).
Die Geltendmachung eines Zivilanspruchs seitens des Klägers gegen den Beklagten vor dem Richter. Die K.schrift, die Prozeßschrift des Klägers, muß die Bez. der Parteien und des Gerichts, des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag und die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht enthalten.
Geltendmachen von Mängeln einer Sache oder eines Rechts.
(lat.)Rückforderung, Beanstandung, Beschwerde.