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elterl. Zuwendungen zur Begründung oder Förderung der selbst. Lebensstellung eines Kindes; die Aussteuer (Zuwendung zur Einrichtung des Haushalts) bei Verheiratung einer Tochter war fr. klagbar. Das östr. Recht kennt neben der A. noch das Heiratsgut, das meist aus Vermögen besteht u. das der Ehemann zur Erleichterung des mit der ehel. Gemeinschaft verbundenen Aufwands erhält. Das schweiz. Recht kennt nur eine Unterstützungspflicht.
im öffentl. Dienstrecht die materielle Sicherstellung der Beamten nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.