DEKLINACIJA | Jednina | Množina |
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Nominativ | die Auslieferung | die Auslieferungen |
Genitiv | der Auslieferung | der Auslieferungen |
Dativ | der Auslieferung | den Auslieferungen |
Akuzativ | die Auslieferung | die Auslieferungen |
die Übergabe einer Person von den Behörden des einen Staats an die eines anderen Staats zum Zweck der Bestrafung. Die A. ist ein Akt internat. Rechtshilfe, die vielfach in bes. zwischenstaatl. Verträgen geregelt ist. Ein Deutscher kann nach Art. 16 GG aus der BR Dtld. nicht ausgeliefert werden.
in der Bundesrepublik ist die Auslieferung von Straftätern an andere Staaten zur Aburteilung und Strafvollstreckung im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.12.1982 und in zwischenstaatlichen Auslieferungsverträgen geregelt. Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Art. 16,2 GG nicht statthaft, Ausländer werden nicht ausgeliefert, wenn ihnen Asyl zusteht. Gewöhnlich kann der Staat, auf dessen Gebiet die Straftat begangen wurde, die Auslieferung verlangen. Über sie wird in der Bundesrepublik von den Oberlandesgerichten positiv entschieden, wenn es sich um Vergehen oder Verbrechen nach deutschem Recht handelt, wenn sichergestellt ist, daß der Auszuliefernde nur wegen dieser Tat belangt wird, und wenn mit dem Staat, der das Auslieferungsersuchen stellt, Gegenseitigkeit verbürgt ist. An die DDR wurden auch straffällig gewordene Bundesbürger nach dem Gesetz über innerdeutsche Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953 ausgeliefert, da die DDR nicht als Ausland galt. All
Überstellung einer Person, die ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat, von einem Staat an einen anderen, in Deutschland geregelt durch das Gesetz über internat. Rechtshilfe oder durch bilaterale Abkommen. Über eine A. entscheiden die Oberlandesgerichte; dt. Staatsbürger können nach Artikel 16,2 GG nicht ausgeliefert werden.