Agent public.
bei den Staatsdienern unterscheidet man nach Angestellten des öffentlichen Dienstes und Beamten, die 'hoheitliche' Aufgaben zu erfüllen haben und deswegen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherren stehen. Daraus folgt einerseits eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Anspruch des Beamten auf Ruhegeld, Unkündbarkeit, Beihilfe zu Krankheitkosten u.a.), andererseits der Verzicht des Beamten auf Streik und die Verpflichtung, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Dieser letzte Punkt bereitete bei Gründung der Bundesrepublik Probleme, weil ein großer Teil (fast 30 %) der noch aktiven und der pensionsberechtigten Beamten Mitglieder der NSDAP gewesen waren und weil auch die anderen nicht entlassenen Beamten sich weitgehend mit dem NS-Regime arrangiert haben mußten. Obwohl mit dem Untergang des deutschen Staates am 8.5.1945 alle Beamtenverhältnisse erloschen waren, übernahm die Bundesrepublik als neu geschaffener deutscher Staat alle nicht d
In der SBZ dagegen hob die SMAD das Beamtengesetz von 1937 am 17.9.1945 ausdrücklich auf. Anders als in Bundesrepublik kam es danach nicht zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums; vergleichbar mit den westdeutschen Beamten waren danach in der DDR allenfalls die Staatsfunktionäre (Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane sowie Richter und Staatsanwälte) und Staatlichen Leiter (Vorsitzende organisierter Kollektive wie Betrieb, Schule, Theater u.a.), die aber arbeitsrechtlich Angestellte waren.
Beschäftige im öffentl. Dienst, deren Arbeitsverhältnis beim Dienstherrn (Bund, Länder oder Gemeinden) gesetzl. geregelt ist. Das Beamtenverhältnis ist nach Vorbereitungs- und Probezeit lebenslang. B. haben kein Streikrecht und unterliegen einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Mit der Anstellung als Berufsbeamte ist heute die B.versorgung verbunden, die einen B. bei Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze und u.U. dem Ehegatten nach dem Tod des B. bestimmte Bezüge (Pension) sichert.
Personen die direkt für den Staat arbeiten, beim Staat angestellt sind (z.B. Lehrer, Angestellte bei Stadtverwaltungen). Beamte arbeiten im öffentlichen Dienst. Meist gilt die Anstellung auf Lebenszeit