Zèle.
Die Berechtigung, ein G. zu beginnen, soweit nicht durch Bundesgesetz Ausnahmen vorgesehen sind; in Dtld. durch die G.ordnung (GewO) von 1869 eingeführt (später zur Berufsfreiheit erweitert). Die G.ordnung (Neufassung 1987) enthält daneben Bestimmungen über Ausübung des stehenden G., des Reise-G., des Markt-G. sowie das gewerbl. Arbeitsschutzrecht.