(Droit) Tribunal. Cour suprême.
Unabh. Staatsorgan zur Ausübung der Rechtsprechung. Nach dem Verfassungsrecht der BR Dtld. unterscheidet man nach Sachgebieten ordentl. Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Finanz-, Sozial- u. Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu kommt die Verfassungsgerichtsbarkeit. In Österreich befinden sich alle G. in der Hand des Bundes. Man unterscheidet Zivil- u. Straf-, ordentliche u. Sondergerichte. In der Schweiz ist die Organisation der G. den Kt. vorbehalten. Bundes-G. sind das Bundes-G. in Lausanne u. das eidgenöss. Versicherungs-G. in Luzern.
1. Architekton. eine von Gebäuden oder Mauern umschlossene Freifläche, die als Wohn- oder Wirtschaftsbereich genutzt wird.
2. Landwirtschaftl. Anwesen. - 3) erweiterter Haushalt eines fürstl. Familie (Hofstaat). Im Mittelalter gehörten zum H. auch die polit. Ratgeber und die Verwaltung des Herrschers, in neuzeitl. Monarchien verlagerte sich die Funktion des H. zunehmend auf die Repräsentation. - 4) helle (seltener farbige) Ringe (Aureole) um ein Gestirn (v.a. Mond und Sonne).
1. Espace entre bâtiments.
2. Entourage. La cour du roi.