ou : conseillère municipale
Bez. für die Mitgl. der Gem.-Vertretung in Nds., auch in NRW u. Schl.-Ho. z. T. gebräuchl.; im MA vielfach für Mitgl. des Magistrats der Städte.
Im Gemeinderecht der Städte der BR Dtld. 1. Name der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstands; 2. v. a. Amtsbez. der neben dem leitenden Gemeindebeamten wichtigsten leitenden Mitglieder des Gemeindevorstands, die dann in der Regel noch näher nach dem betr. Aufgabengebiet bestimmt ist (z. B. Stadtbaurat, -rechtsrat, -schulrat). Höhere Kommunalbeamte, die nicht Wahlbeamte sind, heißen dagegen städtische Räte (z. B. städt. Baurat).