Es ist grundsätzlich möglich, Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an Dritte abzutreten oder zum Teil auf eine dritte Person zu übertragen. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Mit der abgetretenen Forderung gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte automatisch auf diese Person über. Der bisherige Inhaber muss Urkunden wie den Versicherungsschein, die zur Geltendmachung oder zum Beweis seiner Forderung notwendig sind, an den neuen übergeben. Zur Abtretung ist eine Zustimmung des Versicherers nicht erforderlich, allerdings sollte die Abtretung vom Versicherungsnehmer
oder einem hierzu Bevollmächtigten schriftlich angezeigt
werden.
(Völkerrecht) Die aufgrund eines völkerrechtl. Vertrags meist eines Friedensvertrags durchgeführte Übertragung der Gebietshoheit von einem Staat auf einen anderen Staat.(bürgerliches Recht) Zession, die vertragl. Übertragung einer Forderung durch den bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar).
1. Vente.
2. Transmission.