Strafe des altdt. Rechts bei schwerem Friedensbruch (schwerwiegenden Verbrechen). Der Geächtete wurde friedlos, rechtlos u. vogelfrei; er verlor den Sittenschutz u. sollte von jedermann getötet, von niemandem unterstützt werden. Er verlor auch sein Vermögen; seine Frau wurde Witwe, seine Kinder Waisen. Die A. kam einem Todesurteil gleich.
Acht u. Bann
die mit der weltl. A. verbundene kirchl. Exkommunikation, widerfuhr M. Luther 1521.
im altgerman. und mittelalterl. Recht die Friedloserklärung eines Straftäters unter Einziehung seiner Habe. Kam eine geistl. Ächtung durch die Kirche (Exkommunikation) hinzu, sprach man von A. und Bann.