Značenje:Auch in der Volkskammer der DDR gab es Fraktionen, die das Recht besaßen, Anfragen und Anträge einzubringen und Stellungnahmen zu Gesetzen abzugeben. Das Recht der Gesetzesinitiative stand ihnen gleichfalls zu, es wurde aber praktisch nur vom Ministerrat und vom Staatsrat wahrgenommen.
Fraktionen verlangen in der Regel Disziplin, d.h. es wird erwartet, daß die Abgeordneten im Parlament so abstimmen, wie es die Fraktion vorher beschlossen hat. Fraktionszwang darf es nicht geben, da die Abgeordneten laut Art. 48 GG nur ihrem Gewissen verpflichtet sind. Dennoch wird das freie Mandat in der parlamentarischen Praxis in vieler Weise eingeengt, u.a. können Abgeordnete, die die politische Grundlinie ihrer Partei verlassen oder in namentlichen Abstimmungen wiederholt abweichend votieren, aus der Fraktion ausgeschlossen werden, was zumeist das Ende ihrer politischen Existenz bedeutet. Ihrerseits stellen die Fraktionen bei bestimmten Fragen aber auch die Abstimmung ausdrücklich frei. Zwischen den Parteiorganisationen und der Fraktion bestehen zumeist enge organisatorische und personelle Verbindungen. Als regelmäßig und häufig tagende Arbeitsgremien könne die Fraktionen schneller als als Parteivorstände oder gar Parteitage auf politische Fragen reagieren.
(Politik) Zusammenschluß von Abg. in einem Parlament zu einer Arbeits- u. Willensgemeinschaft; heute meist aus Abg. derselben Partei zusammengesetzt. Das einzelne Mitgl. unterliegt in wechselndem Umfang dem F.szwang (Verpflichtung der Abg., bei Debatten u. Abstimmungen die Beschlüsse der F. einzuhalten). In Östr. heißen die F. Klubs.
(Chemie) Teil eines Stoffgemisches, der durch irgendeine physik. oder chem. Methode davon abgetrennt wurde; fraktionieren, ein Stoffgemisch durch Destillation u. Kristallisation in seine Bestandteile (F.en) zerlegen.
(lat. fractio 'Bruch')
1. In der Politik ein dauerhafter Zusammenschluß von Abgeordneten eines Parlaments für die gemeinsame Parlamentsarbeit. Im Dt. Bundestag können mindestens 5 % der Abgeordneten F.status erhalten und damit bestimmte Rechte (Arbeitsmittel, Besetzung von Ausschüssen) wahrnehmen. In der Regel gehören die Mitglieder einer F. einer Partei an, aber auch mehrere Parteien können eine F.gemeinschaft bilden oder einzelne Abgeordnete können sich der F. einer Partei anschließen. Der Zwang zu einheitl. polit. Entscheidungen (F.zwang) widerspricht zwar der Unabhängigkeit der Abgeordneten, besteht aber de facto dennoch in den meisten Fällen.
2) in der Chemie der bei Trennungs- oder Reinigungsprozessen anfallende Teil eines Gemischs.
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