Beistand, der einem Straftäter erst nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens geleistet wird, in der Absicht, ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern (sachl. B.); strafbar nach 257 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe. Persönl. B. Strafvereitelung.