1. (Droit) Action de déposséder.
2. État d'une personne dépossédée.
Zum Wohl der Allgemeinheit vorgenommener Eingriff der öffentl. Gewalt in die vermögenswerten Rechte einzelner. Die in der Verfassung vorgesehene E. ist nur zulässig, wenn sie mit einer Entschädigung verbunden ist (zumeist in Geld).