(Recht) Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung zur Erhebung von Einwendungen.
(Psychologie) Fähigkeit des willentlichen Bewußtmachens meist auf Erlebnisse zurückgehender Bewußtseinsinhalte.
Fähigkeit, früher Wahrgenommenes wiederzuerkennen bzw. Informationen im Gehirn zu speichern und zu gegebener Zeit wieder ins Bewußtsein rücken zu lassen. Im Ultrakurzzeit-G. werden Informationen für 6-10 Sekunden gespeichert, das Kurzzeit-G. bewahrt Eindrücke für maximal 2 Std., gewöhnl. jedoch nur für Sekunden bis Minuten. Danach wird die Information gelöscht oder ins Langzeit-G. aufgenommen, das die Eindrücke z.T. lebenslang aufbewahrt.
Die Fähigkeit des Nervensystems, Informationen zu speichern u. wieder abzurufen (Erinnerung), das Ultrakurzzeit-G. (20 s), das Kurzzeit-G. (12 Std.), das Langzeit-G. (dauerhafte Speicherung).
Erinnerung.
(lat.)bleibende, oft mit einem Gegenstand, einen Kunstwerk oder einen Geruch verbundene Erinnerung.