Bescheinigung der Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde oder der Unterschrift unter einer Urkunde durch eine dafür zuständige Urkundsperson (Notar, Rechtspfleger).
1. Im Recht das von einem Notar abgegebene amtl. Zeugnis über die Echtheit einer Unterschrift (öffentl.B.).
2. In der Politik der Akt, durch den der Absendestaat seinen diplomat. Vertreter beim Empfangstaat einführt; mit der Entgegennahme des B.schreibens (Akkreditiv) ist der Gesandte anerkannt.
schriftl. Niederlegung rechtl. erhebl. Willenserklärungen durch eine Urkundsperson (Notar); vielfach gesetzl. vorgeschrieben.
(Prozeßrecht) Erhebung der Klage durch oder gegen die richtige Partei (z.B. Aktiv-L. des Klägers, Passiv-L. des Beklagten im Zivilprozeß).
(Familienrecht) Begr. eines ehel. Kindesverhältnisses durch nachfolgende Ehe des Vaters mit der Kindesmutter.
(allgemein) Beglaubigung, Beweis, Ausweis.