Die auf Gesetz beruhende Verpflichtung des Staatsbürgers zum Dienst in den Streitkräften in der vom Staat festgelegten Wehrverfassung. In der BR Dtld. wurde die W. 1956 eingeführt. Sie besteht für alle dt. Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen das 45., Offiziere u. Unteroffiziere das 60. Lebensjahr vollenden. Der aufgrund der W. zu leistende Wehrdienst umfaßt den Grundwehrdienst (12 Monate), Wehrübungen u. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst. Kriegsdienstverweigerung.