Beitreibung, Exekution, Verfahren zur Durchsetzung von privat- oder öffentl.-rechtl. Rechtsansprüchen oder des staatl. Strafanspruchs, geleitet von der V.sbehörde, bes. von einem V.sgericht. Vollstreckbar ist ein Anspruch in der Zwangs-V. mit einem V.stitel, in der Verw.-V. mit einer V.sanordnung der Verw.-Behörde. Belange des Schuldners regelt der V.sschutz.