Notzucht, Nötigung einer Frau zum außerehel. Beischlaf durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib u. Leben; strafbar mit Freiheitsstrafe von 215 Jahren.
Erzwingung des außerehel. Geschlechtsverkehrs für sich oder einen Dritten durch Drohung oder Gewalt, mit Freiheitsentzug nicht unter 2 Jahren bedrohter Straftatbestand.