(allgemein) Gründung.
(Bürgerliches Recht) Die Zuwendung von Vermögenswerten zu einem vom Stifter bestimmten Zweck. Das S.svermögen kann rechtsfähig sein (jurist. Person des privaten oder öffentl. Rechts); es muß dann einen Vorstand haben u. steht in der Regel unter Staatsaufsicht nach näherer Bestimmung des Landesrechts.
Stiftungsverbände
Vereinigungen mit Stiftungscharakter zur Förderung wiss. Aufgaben u. Forschungen u. zur Unterstützung von Wissenschaftlern u. wiss. Nachwuchs; in Dtld. u. a. die Alexander-von-Humboldt-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Fritz-Thyssen-Stiftung, der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, die Stiftung Mitbestimmung, die Stiftung Volkswagenwerk, die Studienstiftung des Deutschen Volkes.
1. Delanje, rad.
2. Štavljenje kože.
Formiranje.
Zavet, amanet, poslednja volja.
Institut.