Im Bürgerl. Gesetzbuch (BGB) verankerte Verpflichtung zum Schadensersatz. In der Regel besteht nur bei schuldhaftem Verhalten eine H. Die H. ist in verschiedenen Rechtszweigen spezif. geregelt. Ihre Formen sind: 1. Schuldhaftung (H. der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft); 2. Schadenshaftung; 3. Gefährdungshaftung (Schadensersatz auch ohne eigenes Verschulden; z.B. H. der Kfz-Halter); 4. Deliktshaftung (H. für Schäden aufgrund einer unerlaubten oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung oder wegen der Verletzung einer Schutzvorschrift).