Die Besorgung fremder Angelegenheiten aufgrund eines Auftrags; in der Regel durch Vertretungsmacht (beruhend auf einer Vollmacht) ergänzt. Im Gesellschaftsrecht die Befugnis, im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern das Unternehmen zu leiten. Die mit der G. betrauten Personen sind in der Regel auch berechtigt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Bei Vereinen, Aktiengesellschaften u. Genossenschaften obliegt die G. dem Vorstand, bei der GmbH dem oder den Geschäftsführer(n), bei Personalgesellschaften den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern.