Unabh. Staatsorgan zur Ausübung der Rechtsprechung. Nach dem Verfassungsrecht der BR Dtld. unterscheidet man nach Sachgebieten ordentl. Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Finanz-, Sozial- u. Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu kommt die Verfassungsgerichtsbarkeit. In Österreich befinden sich alle G. in der Hand des Bundes. Man unterscheidet Zivil- u. Straf-, ordentliche u. Sondergerichte. In der Schweiz ist die Organisation der G. den Kt. vorbehalten. Bundes-G. sind das Bundes-G. in Lausanne u. das eidgenöss. Versicherungs-G. in Luzern.