(Deutsches Reich) Dt. Reich: 18711918 verfassungsrechtl. das oberste Organ, bestehend aus Vertretern der Mitgl. des Reichs (Bundesfürsten, Hansestädte) mit nach ihrer Gebietsgröße verschiedener Stimmenzahl. Den Vorsitz führte der Reichskanzler.(Schweiz) Schweiz: oberste vollziehende u. leitende Behörde u. Spitze der Bundesverw., mit 7 von der Bundesversammlung auf 4 Jahre gewählten Mitgliedern (Vorsteher der 7 eidgenöss. Departemente), von denen eines im jährl. Wechsel gleichzeitig Bundespräsident ist; kein B. im Sinn von 1), sondern die eidgenöss. Regierung.(Österreich) Östr.: Zweite Kammer der Rep. Östr., Vertretung der Bundesländer.(Deutschland) BR Dtld.: föderatives Bundesorgan, bestehend aus den weisungsgebundenen Vertretern der Landesregierungen. Ein Bundesland kann je nach Bevölkerungszahl 3, 4, 5 oder 6 Vertreter im B. haben. Die Stimmen eines Landes können nur gemeinsam abgegeben werden. Durch den B. wirken die Länder an der Gesetzgebung u. Verw. des Bundes mit.(allgemein) Allg.: Verf.-Organ eines Bundesstaats zur Vertretung der Gliedstaaten-(Länder-)Interessen; in der Regel in erhebl. Ausmaß an der Bundesgesetzgebung beteiligt u. an die Weisungen der Länder gebunden.
Savezno veće, jedan od skupštinskih domova SR Nemačke. (nem.)