In german. Zeit u. im MA die anerkannte Selbsthilfe eines in seinen Rechten Verletzten gegen den Rechtsbrecher; im Ewigen Landfrieden von 1495 im Röm.-Dt. Reich verboten.
Im Mittelalter gebräuchl. Form des privaten Rechtsstreits. Bei der F. durfte der Kontrahent unter Wahrung bestimmter Formen durch Gewaltanwendung zum Einlenken gezwungen werden; so mußte die F. z.B. durch das Hinwerfen des F.-Handschuhs angekündigt werden. Die Landesherren dämmten im Lauf des Mittelalters die F., die zeitweilig zu wildwucherndem Faustrecht entartete, durch Gottesfrieden und Landfriedensgesetze immer mehr zurück.
Svađa, rasprava, sukob.
Oružani sukob većih razmera.
Svađa, rasprava.